Aktualisiert am  23.09.18

seit 2002
Erlaubnis § 11
objekt 1 objekt 1
KOIOASE HÖG02

Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz

Gemäß §11 Tierschutz ist für die gewerbsmäßige Zucht und Haltung, für den gewerbsmäßigen Handel und für die gewerbsmäßige ”Zur-Schau-Stellung” von Zierfischen, eine Erlaubnis seitens der zuständigen Behörde erforderlich. Diese Anforderungen haben wir geleistet.

§11. Tierschutzgesetz